Premio Tuning FAQ - Begriffserklärung

 
  • Allgemeines zur Zulassung von Fahrzeugen
    Zur Verwendung eines jeden Fahrzeugs benötigen Sie eine Allgemeine Betriebserlaubnis (im folgenden ABE) im Sinne des §19 Straßenverkehrsordnung (im folgenden StVZO). Der Ein- oder Anbau von Tuningteilen kann zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeuges führen. Grundsätzlich hat der Ein- oder Anbau dann Auswirkungen auf die Zulassung, wenn eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer durch Ein- oder Anbau ausgelöst werden kann, beispielsweise bei der Änderung der Bereifung oder des Fahrgestells, wenn das Abgas- und Geräuschverhalten sich verändert wie beispielsweise bei der Erhöhung der Motorleistung oder dem Einbau einer Auspuffanlage oder ein Fahrzeug grundlegend durch das Tuning verändert wird. Wann und ob die durch das Tuning vorgenommenen Veränderungen eine Änderungsabnahme beim TÜV oder einer sonstigen staatlich anerkannten Prüforganisation notwendig machen, erfahren Sie in den Prüfzeugnissen, welche den Tuningteilen beigefügt werden. Hier gibts weitere Details zur Zulassung von Fahrzeugen.
 
  • Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (ABE/EG- oder ECE-Genehmigung)
    Die ABE für den Geltungsbereich StVZO in Deutschland sowie die parallele EG- oder ECE-Genehmigung für den europäischen Raum besagt, dass das Tuningteil nach dem Ein- oder Anbau grundsätzlich nicht beim TÜV oder einer sonstigen staatlich anerkannten Prüforganisation vorgeführt werden muss. Eine Einbauabnahme oder Eintragung in die Papiere ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr reicht das Mitsichführen der Prüfzeugnisse für das Tuningteil. Lediglich in Einzelfällen kann es notwendig sein, die Änderungen am Fahrzeug nach dem Ein- oder Anbau bei der Zulassungsstelle eintragen zu lassen. Dies ergibt sich dann aus den dem Produkt beiliegenden Prüfzeugnissen.
     
  • E Prüfzeichen/E Geprüft
    Das E Prüfzeichen für den europäischen Raum besagt, dass das Tuningteil nach dem Ein- oder Anbau grundsätzlich nicht beim TÜV oder einer sonstigen staatlich anerkannten Prüforganisation vorgeführt werden muss. Eine Einbauabnahme oder Eintragung in die Papiere ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr reicht das Prüfzeichen, welches immer auf dem Produkt angebracht ist, aus.
     
  • Teilegutachten (§19 StVZO)
    Gutachten, welche bestätigen, dass das Tuningteil den allgemeinen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf das konkrete Fahrzeug entspricht. Lediglich der korrekte Ein- oder Anbau ist vom TÜV oder einer sonstigen staatlich anerkannten Prüforganisation überprüfen zu lassen, um die Anbaubescheinigung zu erhalten. Dort finden sich Hinweise, ob Sie zusätzlich die Änderungen bei der Zulassungsstelle eintragen oder lediglich die Anbaubescheinigung mit sich führen müssen.
     
  • Festigkeits- und/oder Materialgutachten
    Streng zu trennen von dem TÜV-Teilegutachten. Dieses Gutachten beschreibt nur die Materialfestigkeit und trifft keinerlei Aussage zur Sicherheit des Tuningteils im Straßenverkehr. Vielmehr ist eine Einzelabnahme nach §21 StVZO erforderlich, im Rahmen dessen ein Sachverständiger unabhängig von dem Gutachten die sicherheitsrelevanten Überprüfungen des Ein- sowie Anbau des Tuningteils vornehmen muss.
     
  • Einzelabnahme (§21 StVZO)
    Das bedeutet, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis durch den Ein- oder Anbau des Tuningteils erlischt und das Fahrzeug nach dem Ein- oder Anbau dem zuständigen TÜV oder einer sonstigen staatlich anerkannten Prüforganisation vorgeführt werden muss, bei welcher ein amtlich anerkannter Sacherverständiger das Fahrzeug auf sämtliche sicherheitsrelevanten Fragen begutachtet.
     
  • Eintragungsfrei
    Beim Ein- oder Anbau dieser Produkte ist keine Abnahme durch den TÜV oder einer sonstigen staatlich anerkannten Prüforganisation erforderlich, da dadurch nicht die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug entfällt.
     
  • Im Bereich der StVZO nicht zulässig
    Das bedeutet, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis durch den Ein- oder Anbau des Tuningteils erlischt. Es ist eventuell eine Eintragung durch den TÜV oder einer sonstigen staatlich anerkannten Prüforganisation als Einzelabnahme nach §21 StVZO möglich, wir empfehlen Ihnen jedoch dies mit Ihrem zuständigen TÜV Sachverständigen im Einzelfall zu besprechen. Das bedeutet, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis durch den Ein- oder Ausbau des Tuningteils erlischt und das Kraftfahrzeug nicht mehr im Bereich der StVZO betrieben werden kann. Ein Verstoß führt zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Darüber hinaus kann der Ein- oder Anbau Auswirkungen auf die Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller und die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer haben. Es ist eventuell eine Eintragung durch den TÜV als Einzelabnahme nach §21 StVZO möglich, wir empfehlen Ihnen jedoch dies mit Ihrem zuständigen TÜV Sachverständigen im Einzelfall zu besprechen.
     
  • FIA Zulassung
    Diese Produkte sind nur für den Rennsport geprüft und zugelassen. Das bedeutet, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis durch den Ein- oder Anbau des Tuningteils erlischt und eine Einzelabnahme nach §21 StVZO erforderlich ist.